TÜV Rheinland: Lüftungsanlagen in Betrieben nur mit Frischluftzufuhr
8 Dez
Covid-19-Checkliste: TÜV Rheinland prüft raumlufttechnische Anlagen in Arbeitsstätten und für Schulen / Vorgaben für Lüftung von Großraumbüros Informationen auf www.tuv.com/hygienepruefung
In Zeiten der Corona-Pandemie heißt es für viele Arbeitnehmer: Homeoffice statt Großraumbüro. Mit der Covid-19-Checkliste von TÜV Rheinland können Unternehmen ihre raumlufttechnischen Anlagen prüfen und der Belegschaft eine sichere Rückkehr an den Arbeitsplatz ermöglichen. Hintergrund der Checkliste: Für technische Lüftungsgeräte gelten während der Pandemie besondere Vorgaben. „In Gemeinschaftsbüros und Arbeitsräumen, die von mehr als einer Person gleichzeitig genutzt und über mechanische Lüftungsanlagen ventiliert werden, soll möglichst wenig oder keine Umluft, sondern viel Außen- oder Frischluft eingesetzt werden“, sagt Dr. Ralf Kämmerer, Experte für Raumlufttechnische Anlagen bei TÜV Rheinland.
Experten prüfen Arbeitsstätten
Anhand der Covid-19-Checkliste prüfen die unabhängigen Fachleute auf Wunsch von Arbeitgebern und Betreibern von Arbeitsstätten, aber auch in Schulen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Lüftung. Dabei erfassen die Experten auch die Lüftungsmöglichkeiten von einzelnen Räumen in Arbeitsstätten und prüfen etwa den Wartungszustand der Lüftungsanlagen sowie den aktuellen hygienischen Zustand von Luftfiltern. Hierbei lassen sich auch Räume, die über die Fenster mit frischer Luft versorgt werden, beurteilen. Auf Basis der Checkliste erstellen die Fachleute von TÜV Rheinland eine Gefährdungsbeurteilung, die auf mögliche Mängel von Raumluftanlagen hinweist. „Unser Check zeigt Arbeitgebern, ob die Lüftungsanlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen oder ob sie nachbessern müssen“, erklärt Dr. Kämmerer.
Frischluft statt Umluft
Für gemeinschaftlich genutzte Büros sind derzeit sämtliche Lüftungsgeräte tabu, die beispielsweise ausschließlich Umluft ansaugen und in denselben Raum zurückführen. Geräte wie Umluftkühlanlagen, mobile Luftbefeuchter oder Standventilatoren dürfen in der Pandemiezeit ebenfalls nicht betrieben werden. Außerdem gelten besondere Anforderungen für raumlufttechnische Anlagen in Gebäuden. Anstatt diese wie üblich nachts und am Wochenende abzuschalten oder in einen Stromsparmodus zu versetzen, müssen die Anlagen während der Corona-Pandemie durchgängig auf Höchstleistung laufen oder mindestens zwei Stunden vor und nach der Nutzung eines Raumes. „Mit unserer Prüfung und Bewertung der lüftungstechnischen Gegebenheiten machen Unternehmen einen wichtigen Schritt in die neue und rechtssichere Normalität“, so der Experte.
Weitere Informationen zur „Covid-19-Checkliste für Lüftungsanlagen“ unter www.tuv.com/hygienepruefung bei TÜV Rheinland.
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