Die Gewerbemietkaution – ein kostspieliges Unterfangen für Unternehmer

16 Mai

Pressemeldung der Firma PlusForta GmbH

Im privaten Bereich ist die Zahlung der Mietkaution im BGB geregelt. Es bestehen klare Vorgaben hinsichtlich der maximalen Höhe der Kaution, der Art und Weise wie sie vom Vermieter anzulegen ist sowie der Regelungen zur Rückzahlung der Mietkaution. Wer davon ausgeht, dass diese Bestimmungen auch auf den gewerblichen Bereich übertragbar sind, wird beim Abschluss des Mietvertrages, für das neue Büro oder die neue Praxis, unter Umständen sein blaues Wunder erleben. Im Gegensatz zu Wohnungsmietverträgen, bei denen die Mietkaution in drei Raten gezahlt werden kann, gibt es bei Gewerbemietverträgen keine gesetzlichen Regelungen zur Mietkaution. Vermieter beziehungsweise Eigentümer von Gewerberäumen entscheiden dies individuell. Grundsätzlich stellt eine Mietkaution in Höhe von sechs Monatsmieten hierbei keine Seltenheit dar. Besonders Anbieter von Immobilienfonds oder –portfolios sind in der Regel darauf bedacht, die Mietsicherheit bei Vertragsunterzeichnung sofort und in voller Höhe zu verlangen. Für viele junge Unternehmen und Existenzgründer ist das nur schwer zu stemmen, da auf diese Weise schnell hohe fünfstellige Beträge zusammenkommen.

Damit keine Geldmittel für die Mietkaution gebunden werden und stattdessen als Investition ins Unternehmen fließen, empfiehlt sich eine Mietkautionsbürgschaft. kautionsfrei.de (plusForta GmbH) nennt fünf Gründe, warum diese Absicherungsform der üblichen Kautionshinterlegung vorzuziehen ist:

1. Im gewerblichen Bereich ist die Höhe der Mietkaution frei verhandelbar. Das Aufrufen vielfacher Monatsmieten führt dazu, dass gerade jungen Unternehmern zum Start in die Selbständigkeit liquide Mittel fehlen. Mit einer Mietkautionsbürgschaft für Gewerbemieter bleibt das Investitionsvolumen von Existenzgründern erhalten. Die hohe finanzielle Ausgabe für die Mietkaution entfällt. Der Mieter zahlt einen jährlichen Beitrag und erhält im Gegenzug eine Bürgschaftsurkunde, die beim Vermieter zu hinterlegen ist. Treten Mietrückstände oder Schäden auf, wendet sich der Vermieter an den Bürgschaftsgeber, der ihm das Geld dafür auszahlt.

2. Gewerbevermieter sind nicht dazu verpflichtet, die Kaution verzinst anzulegen. Schlimmstenfallls liegt sie auf einem Konto brach und wird sukzessive von der Inflation aufgezehrt. Durch die Mietkautionsbürgschaft kann der Betrag sinnvoller für andere Anschaffungen ausgegeben werden oder – clever angelegt – Gewinne erwirtschaften.

3. Der Gewerbemieter kann nicht damit rechnen, die Kaution in Raten zahlen zu dürfen. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass diese stattliche Summe auf einmal erbracht werden muss. Da kaum jemand so viel zahlen kann, ist der Gang zur Bank des Vertrauens naheliegend. Die Aufnahme eines Kredites geht allerdings mit einer Kürzung der Kreditlinie einher, sodass es in Notfällen nur noch eingeschränkt möglich wäre, einen weiteren Kredit zu beantragen. Die Inanspruchnahme der Mietkautionsbürgschaft lässt diese unberührt.

4. Hat die Mietkautionssumme nicht bei Vertragsabschluss oder spätestens am Einzugstag den Weg auf das Vermieterkonto gefunden, kann der Eigentümer den Einzug kurzfristig verhindern. Liegt dem Mieter nach Abschluss der Mietkautionsbürgschaft die Bürgschaftsurkunde vor, leitet er das Dokument an den Vermieter weiter oder gibt es ihm bei der Übergabe der Räumlichkeiten. So steht einem direkten Einzug nichts im Wege.

5. Der Eigentümer ist im gewerblichen Kontext nicht dazu verpflichtet, das Geld auf einem gesonderten Kautionskonto anzulegen. Dies kann im Fall einer Insolvenz des Vermieters für den Mieter zur Folge haben, dass er beim Auszug keinen Cent der hinterlegten Summe wiedersieht und die Mietkaution zu einem echten Verlustgeschäft für ihn wird. Bei der Kautionsbürgschaft gibt der Vermieter ihm beim Auszug einfach die Urkunde zurück, sobald keine Verbindlichkeiten mehr bestehen.



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