Stellungnahme des BDB zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts JVEG

18 Dez

Pressemeldung der Firma BDB-Geschäftsstelle
Bild von Gerd Altmann auf Pixabay


Berlin, 18.12.2020 (PresseBox) –

Heute hat der Bundesrat das Gesetz der Bundesregierung zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gebilligt.

Damit werden zum 1. Januar 2021 die Vergütungssätze des JVEG unter anderem für die gutachterlichen Tätigkeiten von Sachverständigen angepasst.

Der BDB steht der Entscheidung kritisch gegenüber, da die Honorare für Sachverständige angesichts der wirtschaftlichen Lage auch nach der Anpassung nicht auskömmlich sind.

In seiner letzten Sitzung des Jahres hat der Bundesrat heute das Gesetz der Bundesregierung zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (JVEG) und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht gebilligt. Damit können ab 1. Januar 2021 die Honorare für Sachverständige des Bauplanungswesens steigen, wie sie auch im Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure organisiert sind.

Der BDB begrüßt ausdrücklich, dass die Anpassung der Sachverständigenvergütung nicht wie ursprünglich vorgesehen auf das Jahr 2023 verschoben wird, sondern nun in Kraft treten kann. Er hätte sich jedoch bei der Erhöhung der Honorare mehr Mut gewünscht, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass sie zuletzt 2013 an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung angepasst wurden und sie noch hinter dem ursprünglichen Referentenentwurf zurückbleiben.

Der BDB sieht in der marginalen Anhebung der Sachverständigenhonorare eine Gefahr gerade für soloselbstständige Sachverständige und kleine Planungsbüros, die von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie stark betroffen sind.

BDB-Präsident Christoph Schild: “Justiz und Behörden sind gerade in Planungsfragen auf hochwertige Gutachterdienstleistungen angewiesen. Die Qualität dieser Leistungen hängt maßgeblich von einer wirtschaftlich gesunden und vielfältigen Planerlandschaft ab, die ohne auskömmliche Honorare in Gefahr gerät.”



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